BGH erlaubt Apotheken billige Werbegeschenke
09.09.2010 15:54
Apotheken dürfen ihren Kunden kleine Geschenke machen. Rabatte in
höheren Dosierungen bleiben jedoch verboten. Wo die Grenze verläuft,
bleibt nach der Entscheidung des obersten deutschen Zivilgerichtes
offen.
Karlsruhe (dpa) - Apotheken dürfen mit Gutscheinen oder Geschenk
en
von geringem Wert um Kunden werben. Werbegeschenke oder Rabattmarken
im Wert von einem Euro bedeuteten keinen unzulässigen
Wettbewerbsverstoß, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am
Donnerstag in Karlsruhe. Eine konkrete Obergrenze nannten die Richter
nicht - Geschenke im Wert von fünf Euro seien aber unzulässig (Az. I
ZR 193/07 u.a.). Eine Erstattung der Praxisgebühr durch die Apotheke
wäre damit beispielsweise nicht erlaubt. Ob die Regelungen auch für
Versandapotheken aus dem Ausland gilt, bleibt zunächst offen.
In sechs Parallelverfahren war vor dem BGH über die Zulässigke
it
von Apotheken-Bonussystemen gestritten worden. Die Apotheken hatten
ihre Kunden beim Erwerb von rezeptpflichtigen Arzneimitteln mit
Rabatten, Gutscheinen oder Prämien geködert. Konkurrenten und
Wettbewerbsschützer sahen darin Verstöße gegen die
Arzneimittelpreisverordnung und das Heilmittelwerbegesetz.
Der BGH prüfte allerdings nur, ob die Rabattsysteme der Apotheke
n
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig sind.
Geschenke im Wert von etwa einem Euro sind demnach nicht geeignet,
die Interessen der Mitbewerber «spürbar zu beeinträchtigen». Damit
fallen sie nach Ansicht des BGH unter eine wettbewerbsrechtliche
Bagatellgrenze. Allerdings erlauben die Preisbindungsvorschriften des
Arzneimittelgesetzes für verschreibungspflichtige Medikamente
grundsätzlich überhaupt keine Rabatte.
Offen bleibt zunächst, ob die Preisbindungsvorschriften auch f
ür
Versandapotheken aus dem Ausland gelten. In einem der Fälle hatte
eine Versandapotheke aus den Niederlanden ihren Kunden Rabatte von
bis zu 15 Euro gewährt. Nach Ansicht des BGH müssten die
Preisvorschriften auch auf solche Fälle anwendbar sein, sagte der
Vorsitzende Richter des 1. Zivilsenats, Joachim Bornkamm, bei der
Urteilsbegründung.
Dem stehe jedoch ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel
entgegen. Es hatte in einer anderen Fallkonstellation im vergangenen
Jahr entschieden, dass die Preisbindungsvorschriften nicht für
ausländische Apotheken gelten. Die Frage wird nun dem Gemeinsamen
Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt. Dieses äußerst
selten tagende Gremium - die letzte Sachentscheidung stammt aus dem
Jahr 2000 - muss entscheiden, wenn eines der obersten Bundesgerichte
in einer Rechtsfrage von einem anderen Bundesgericht abweichen will.
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hofft
nun, dass der Gemeinsame Senat strengere Regeln auch für Anbieter aus
dem Ausland durchsetzt: «Der Gemeinsame Senat kann die Auswüchse bei
ausländischen Versandapotheken wieder abstellen und das Urteil des
Bundessozialgerichts relativieren», heißt es in einer Erklärung.
Versandapotheken hoffen hingegen darauf, dass die Preisvorschriften
für nicht anwendbar erklärt werden. Das, behauptet der Verband der
Versandapotheken, würde den Wettbewerb unter den Apotheken fördern
und den Verbrauchern nützen.
Die Arzneimittelpreisverordnung reguliert den Preis
rezeptpflichtiger Arzneimittel. Die Patienten sollen das gleiche
Arzneimittel in jeder Apotheke zum selben Preis erhalten. Dies, so
der Vorsitzende Richter Bornkamm, solle eine flächendeckende
Versorgung mit Medikamenten sicherstellen. «Ob die Preisvorschriften
sinnvoll sind, darüber brauchte sich der Senat den Kopf nicht zu
zerbrechen», sagte Bornkamm.
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