Formular E106

Krankenversichung: In einem EU-Land arbeiten, im anderen EU-Land leben

Mit dem Formular E 106 können Grenzgänger an ihrem Wohnort zum Arzt gehen, obwohl sie in einem anderen Staat krankenversichert sind. Sie können alle Leistungen der Krankenversicherung wie die Menschen in Anspruch nehmen, die im Land ihres Wohnorts gesetzlich krankenversichert sind. Zu den Sachleistungen gehören medizinische und zahnärztliche Behandlung, Arzneimittel und Krankenhausbehandlung. Die Krankenkasse im Staat der Arbeitsstelle erstattet die Kosten.

Die Finanzierung und die Leistungen von Krankenversicherungen sind in den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Das liegt daran, dass die Staaten selbst für Gesetze zur sozialen Sicherung der Bürger verantwortlich sind. Diese Unterschiede sind für die meisten Menschen kein Problem. Schließlich beanspruchen Berufstätige in der EU meist das Gesundheitssystem des Staates, in dem sie auch ihre Beiträge bezahlen.
 
Anders verhält es sich mit Grenzgängern, das sind Berufstätige, die in einem EU-Land arbeiten, aber in einem anderen EU-Land wohnen. Damit diese Personen am Wohnort zum Arzt gehen können, müssen sich die beteiligten Krankenkassen abstimmen. Grenzgänger sind im Land ihrer Arbeitsstelle krankenversichert. Somit ist für ihren Versicherungsschutz die Krankenkasse des Landes der Berufstätigkeit zuständig. Damit sie am Wohnort Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen können, muss ihnen die Krankenkasse die Bescheinigung E 106 ausstellen. Diese geht an eine Krankenkasse am Wohnort.  Die zuständigen Gesundheitsträger im EU-Ausland können Sie dem Formular E 106 unter „Hinweise für die Versicherten“ entnehmen.
 
Das gleiche Formular wird auch für Familienangehörige von Arbeitslosen verwendet, die in einem anderen Mitgliedsland wohnen als der Arbeitslose. Auch sie erhalten medizinische Sachleistungen im Staat des Wohnorts. Für Arbeitslose selbst wird das Formular nicht verwendet.
 
Durch das  Formular E 106 werden Grenzgänger im Wohnort wie Berufstätige vor Ort behandelt. Die Krankenkasse im Staat der Arbeitsstelle erstattet am Ende die Kosten. Da die Gesundheitssysteme unterschiedlich sind, kann es Unterschiede im Umfang der Leistung und der Abrechnung gegenüber dem Patienten geben. Somit können am Wohnort im EU-Ausland Vorauszahlungen anfallen, die in Deutschland unüblich sind. 
 
Beispiel:
Herr Manfred Mustermann arbeitet in Deutschland, lebt aber in Salzburg. Damit er zum Hausarzt in Österreich gehen kann, muss seine Krankenkasse in Deutschland das Formular E 106 ausstellen. Diese füllt Teil A des Formulars aus und händigt Herrn Mustermann zwei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Herr Mustermann reicht das Formular an die Gebietskrankenkasse seines Wohnortes in Österreich weiter.  Diese füllt Teil B aus und sendet eine Ausfertigung zurück an die deutsche Krankenkasse. Alternativ kann die Krankenkasse in Österreich das Formular E 106 anfordern. In diesem Fall schickt die deutsche Krankenkasse das Formular an die Krankenkasse in Österreich. Diese füllt wiederum Teil B aus und sendet eine Ausfertigung zurück an die Krankenkasse nach Deutschland. Die deutsche Krankenkasse zahlt letztendlich die Kosten für Arztbehandlungen und andere Gesundheitsleistungen für Herrn Mustermann in Österreich.
 
Erläuterung:
Wer in Deutschland arbeitet, aber im EU-Ausland wohnt, benötigt für eine ausländische Krankenkasse einen Anspruchsnachweis Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland. Die gewählte oder gegebenenfalls zuständige ausländische Krankenkasse prüft, ob eine sogenannte Vorrangversicherung im Wohnstaat erforderlich ist. Ist dies nicht der Fall, bleiben der Grenzgänger weiter bei Ihrer deutschen Krankenkasse versichert.
 
Die ausländische Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit deutschen Krankenkasse ab. In im Wohnstaat übliche Eigenanteile und Zuzahlungen muss der Versicherte selbst tragen. Eine Erstattung durch die deutsche Krankenkasse ist gesetzlich ausgeschlossen.
 
Wichtig: Während die Krankenkassen einiger Mitgliedstaaten die E-Formulare verwenden, haben andere bereits auf das neue Format der Portablen Dokumente umgestellt. Gültig sind beide Varianten.

HIER FINDEN SIE DAS FORMULAR E 106 IN ALLEN EU-AMTSSPRACHEN ZUM DOWNLAOD:

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